Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zeugen

Paragraph 48,

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

  1. Ziffer eins
    Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;
  2. Ziffer 2
    Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
  3. Ziffer 3
    mit der Besorgung von Geschäften der Bundes- oder Landesverwaltung, der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betraute Organe, soweit sie hinsichtlich dieser Geschäfte einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen und davon nicht entbunden worden sind.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,.

Schlagworte

Bundesverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40270753