Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
BG
Paragraph 23 a
01.11.2025
EUStA-DG
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt hat nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihm durch eine Dienstreise oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Dienstreise oder Dienstverrichtung lediglich der internen Funktionsweise der EUStA dient.
31.10.2025
20011552
NOR40270741