Kurztitel

Strafregistergesetz 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.11.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafregisterbescheinigung für einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs gestellt, so hat die zuständige Behörde nach Paragraph 10, vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels der in Paragraph 9 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Formblätter durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Erfolgt seitens des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der Landespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen Strafregister übermittelt wurden.
  3. Absatz 3,Die nach Paragraph 10, für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.

Anmerkung

EG/EU: Artikel 115, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10002116

Dokumentnummer

NOR40270702