Strafregistergesetz 1968
Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
BG
Paragraph 9 c
01.11.2025
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen oder des Urteilsstaates zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Betrifft das Ersuchen einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen, hat die Landespolizeidirektion Wien zuvor im Wege des ECRIS-TCN festzustellen, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen.
03.11.2025
10002116
NOR40270700