Kurztitel
Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 406/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Erzieherinnen und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, werden folgende Grundsätze aufgestellt:
§ 1.Paragraph eins,
Unbeschadet von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration ist fachliches Anstellungserfordernis:
Für Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
Absolvierung eines Universitätslehrgangs oder Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS;
Absolvierung eines ordentlichen Bachelorstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS;
Absolvierung eines außerordentlichen Bachelorstudiums (Bachelor Professional) „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 180 ECTS an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung;
für Inklusive Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
für Erzieherinnen und Erzieher an Horten und Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Erzieher oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher; oder
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte; oder
die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, oder
Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik mit der Zusatzausbildung Hortpädagogik;
für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sondererzieher; oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für Sonderschulen.
Anmerkung
Z 1 lit. h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben (vgl. Art. II Abs. 7).Ziffer eins, Litera h und i gilt nur für Studierende, die längstens bis zum 1. Oktober 2029 diese Ausbildungen begonnen haben vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 7,).
Schlagworte
Lehrbefähigungsprüfung, Ausbildung, Ausbildungserfordernis, Reifeprüfung