Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2025

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

B. Eheverbote

Verwandtschaft

Paragraph 6,

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

Anmerkung

1. Eine dem Verbot des Paragraph 6, zuwider geschlossene Ehe ist nichtig (siehe Paragraph 25,).

2. Paragraph 4 und Paragraph 5, wurden durch Artikel römisch eins, Paragraph eins, Ziffer eins, StGBl. Nr. 31/1945 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschrift wurde daher hierher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40270602