Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 e,

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Berufskraftfahrerqualifikationsregister

Paragraph 44 e,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Bundesrechenzentrum GmbH ein automationsunterstütztes zentrales Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu führen. Sie bzw. er ist Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35. Die Bundesrechenzentrum GmbH ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Datenschutz-Grundverordnung und damit zur Wahrnehmung der Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28 Absatz 3, Litera a bis h der Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Im Register sind sämtliche, von inländischen Behörden ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise zu erfassen, um feststellen zu können, ob eine Berufskraftfahrerin bzw. ein Berufskraftfahrer über die erforderliche Qualifikation verfügt.
  2. Absatz 2Die für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises zuständigen Behörden haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister einzutragen.
  3. Absatz 3Folgende Daten sind im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer eins :,
      1. Litera a
        Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      2. Litera b
        Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      3. Litera c
        Eintragungsdatum;
      4. Litera d
        Ablaufdatum;
      5. Litera e
        Führerscheinnummer;
      6. Litera f
        Fahrzeugklassen.
    2. Ziffer 2
      für Fahrerqualifizierungsnachweise gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, Ziffer 2 :,
      1. Litera a
        Name und Vorname der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      2. Litera b
        Geburtsdatum und Geburtsort der Inhaberin bzw. des Inhabers;
      3. Litera c
        Ausstellungsdatum;
      4. Litera d
        Ablaufdatum;
      5. Litera e
        Behörde, die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt hat;
      6. Litera f
        Führerscheinnummer;
      7. Litera g
        Seriennummer des Nachweises;
      8. Litera h
        Fahrzeugklassen.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Umsetzung von Artikel 10 Absatz eins, zweiter Unterabs. und Prüfung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2022/2561 dürfen die Behörden gemäß Absatz 2, auf die Daten gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 zugreifen und diese verarbeiten. Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Person welche Daten aus dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach der Entstehung dieser Daten zu löschen.
  5. Absatz 5Auskünfte aus dem Register sind im Wege der Datenfernverarbeitung zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, und
    2. Ziffer 2
      den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten,
    soweit sie für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Artikel 11, der Richtlinie (EU) 2022/2561 zuständig sind und das Auskunftsersuchen der Prüfung der Einhaltung dieser Richtlinie dient.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40270595