Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 b,

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Grundqualifikation

Paragraph 44 b,

  1. Absatz einsLenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.
  2. Absatz 2Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
    1. Ziffer eins
      eine geeignete rechtskundige Bedienstete bzw. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und
    2. Ziffer 2
      zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
    Werden die Vorschläge nach Ziffer 2, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist eine bzw. ein gemäß Paragraph 8, Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2020,, bestellte Fahrprüferin bzw. bestellter Fahrprüfer zu berufen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die Sachgebiete der Prüfung,
    2. Ziffer 2
      die Form und Dauer der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Prüferinnen bzw. Prüfer,
    4. Ziffer 4
      nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,
    5. Ziffer 5
      die auszustellenden Bescheinigungen,
    6. Ziffer 6
      nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,
    7. Ziffer 7
      der von den Prüflingen zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Prüflinge Bedacht genommen werden kann,
    8. Ziffer 8
      die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
    9. Ziffer 9
      die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und
    10. Ziffer 10
      die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2561 entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Absatz eins, ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40270593