(2)Absatz 2Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:
eine geeignete rechtskundige Bedienstete bzw. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und
zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.
Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist eine bzw. ein gemäß § 8 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV), BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 415/2020, bestellte Fahrprüferin bzw. bestellter Fahrprüfer zu berufen.Werden die Vorschläge nach Ziffer 2, nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist eine bzw. ein gemäß Paragraph 8, Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Fahrprüfung (Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2020,, bestellte Fahrprüferin bzw. bestellter Fahrprüfer zu berufen.