Absatz einsLenkerinnen bzw. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
- Ziffer einsdie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- Ziffer 2Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und
denen eine Lenkberechtigung für die Klassen D1, D1E, D oder DE erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.