Absatz einsDer Unternehmer, der Verkehrsleiter oder der Leiter des Betriebsdienstes hat der Aufsichtsbehörde anzuzeigen:
- Ziffer einsUnfälle im Linienbetrieb, bei denen eine Person getötet oder schwer verletzt worden ist;
- Ziffer 2Betriebsstörungen von mehr als 24 Stunden;
- Ziffer 3sonstige Betriebsvorkommnisse von besonderer Bedeutung;
- Ziffer 4sonstige Umstände von besonderer Bedeutung hinsichtlich Haltestellen, die von dem Berechtigungsinhaber bedient werden, insbesondere solche die die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit betreffen;
- Ziffer 5die amtlichen Kennzeichen der Mietfahrzeuge der Fahrzeugklassen M2 und M3, sowie die Anhänger der Klassen O1, O2, O3 und O4, über die das Unternehmen verfügt, unverzüglich nach Beginn und Ende der Miete.