Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a,

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Gemeinschaftslizenz

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsDie Gemeinschaftslizenz gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und die beglaubigten Kopien gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechen dem Muster in Anhang römisch II der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Die Gestaltung der Gemeinschaftslizenz (Sicherheitsmerkmale) ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzulegen.
  2. Absatz 2Die Gemeinschaftslizenz wird für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt.
  3. Absatz 3Die Seriennummern der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien, die gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, in das Verkehrsunternehmensregister einzutragen sind, müssen aus lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern bestehen. Die Seriennummer muss mit den Buchstaben „AT“, danach einem Bindestrich gefolgt von einem oder zwei Buchstaben als Bezeichnung der Behörde, die die Gemeinschaftslizenz oder die beglaubigte Kopie ausgibt, beginnen. Auf die Bezeichnung der Behörde haben ein Bindestrich, der Buchstabe „P“, ein Bindestrich, die letzten beiden Stellen der Jahreszahl des Ausgabejahres der Gemeinschaftslizenz, ein weiterer Bindestrich und danach eine fortlaufende Ausgabenummer, bezogen auf das Ausgabejahr, als vierstellige Zahl zu folgen; im Fall einer beglaubigten Kopie ist zusätzlich nach einem weiteren Bindestrich die Nummer der Kopie als vierstellige Zahl anzufügen. Leerstellen in der Seriennummer sind nicht zulässig; die Ausgabenummern und die Nummern der Kopien sind nach dem Muster „0001“ bis „9999“ auszuführen.
  4. Absatz 4Als Bezeichnung der Behörde (Absatz 2,) sind folgende Buchstaben zu verwenden:
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Burgenland: B
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Kärnten: K
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Niederösterreich: N
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Oberösterreich: O
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Salzburg: S
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Steiermark: ST
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Tirol: T
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Vorarlberg: V
    • Strichaufzählung
      für die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann von Wien: W.
  5. Absatz 5Abgesehen von dem in Paragraph 4, Absatz 3, geregelten Fall, sind die Gemeinschaftslizenz sowie sämtliche Abschriften unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, GewO 1994 endigt oder
    2. Ziffer 2
      die Konzession wegen Nichterfüllung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, entzogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40270579