Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

24.07.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

8. Hauptstück
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht insbesondere, wer
    1. Ziffer eins
      als Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne nach Zahl und Befähigung ausreichende Besatzung einsetzt (Paragraph 5, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      als Schiffsführer ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung führt (Paragraph 5, Absatz 2, bis 2d und Paragraph 6, Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;
    3. Ziffer 2 a
      als Mitglied der diensthabenden Besatzung oder sonstige Person an Bord, die vorübergehend an der Führung eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder Verbandes beteiligt ist, ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung eine im Zusammenhang mit der Schiffsführung stehende Tätigkeit ausführt (Paragraph 6, Absatz eins,); der Versuch ist strafbar;
    4. Ziffer 3
      bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 5,);
    5. Ziffer 4
      als Schiffsführer nicht für die sichere Durchführung des Schiffsbetriebes und die Aufrechterhaltung der Ordnung auf seinem Fahrzeug sorgt (Paragraph 5, Absatz 3,);
    6. Ziffer 5
      als Schiffsführer nicht dafür sorgt, daß die Bestimmungen dieses Teiles und der nach diesem Teil erlassenen Verordnungen von der Besatzung und allen übrigen Personen an Bord befolgt werden (Paragraph 5, Absatz 4,);
    7. Ziffer 6
      als Mitglied der Besatzung die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt, zur Einhaltung der Vorschriften nicht beiträgt oder seine Aufgaben nicht vorschriftsgemäß erfüllt (Paragraph 5, Absatz 5,);
    8. Ziffer 7
      als Fahrgast oder sonstige Person an Bord die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt (Paragraph 5, Absatz 6,);
    9. Ziffer 8
      die gemäß Paragraph 5, Absatz 8, verlangte Auskunft nicht erteilt oder dazu erforderliche Aufzeichnungen nicht führt;
    10. Ziffer 9
      als Schiffsführer oder als Person, unter deren Obhut eine schwimmende Anlage gestellt ist, gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht verstößt (Paragraph 7,);
    11. Ziffer 10
      als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer eines Fahrzeuges nicht dafür sorgt, daß das Fahrzeug mit Schiffsurkunden und soweit erforderlich mit Frachtpapieren versehen ist (Paragraph 9,);
    12. Ziffer 11
      als Verfügungsberechtigter oder Schiffsführer ein Fahrzeug ohne Kennzeichnung einsetzt oder führt (Paragraph 11,);
    13. Ziffer 12
      eine Veranstaltung ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einer Veranstaltung die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 18,);
    14. Ziffer 13
      auf Wasserstraßen einen Sondertransport ohne Erlaubnis der Behörde durchführt oder bei einem Sondertransport die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält (Paragraph 19,);
    15. Ziffer 14
      als Schiffsführer die bevorrechtigten Fahrzeugen zuerkannte Berechtigung nicht beachtet (Paragraph 20, Absatz eins,);
    16. Ziffer 15
      als Schiffsführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen gegenüber schutzbedürftigen Fahrzeugen nicht trifft (Paragraph 21, Absatz 2,);
    17. Ziffer 16
      Schifffahrtszeichen beschädigt, unbefugt anbringt, entfernt oder verdeckt, ihre Lage oder Bedeutung verändert oder an ihnen Beschriftungen, bildliche Darstellungen oder ähnliches anbringt (Paragraph 27, Absatz eins,);
    18. Ziffer 16 a
      als Verfügungsberechtigter die Ausrüstungspflichten der nach Paragraph 24, erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
    19. Ziffer 16 b
      als Schiffsführer die Meldepflichten der nach Paragraph 24, erlassenen Verordnungen nicht erfüllt;
    20. Ziffer 16 c
      als Schiffsführer wiederholt die Verpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 12, nicht erfüllt;
    21. Ziffer 17
      auf in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken bewegliche oder unbewegliche Sachen so errichtet, anbringt, aufstellt oder lagert, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden (Paragraph 28, Absatz eins,);
    22. Ziffer 18
      der Verpflichtung des Paragraph 28, Absatz 2,, eine bewegliche oder unbewegliche Sache zu verlagern oder ihre Beschaffenheit zu verändern oder sie zu beseitigen, nicht nachkommt;
    23. Ziffer 19
      als Verfügungsberechtigter eines Ufergrundstückes dieses den im Paragraph 30, Absatz 3, genannten Organen nicht zugänglich macht;
    24. Ziffer 20
      als Schiffsführer auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, eine Havarie nicht umgehend dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht meldet (Paragraph 31, Absatz eins,);
    25. Ziffer 21
      als Schiffsführer auf anderen Gewässern eine Havarie nicht umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle meldet (Paragraph 31, Absatz 2,);
    26. Ziffer 21 a
      als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter über an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen die Durchführung der Untersuchung mutwillig verzögert (Paragraph 31, Absatz 5,);
    27. Ziffer 22
      als Verfügungsberechtigter über im Bereich eines öffentlichen Hafens oder einer öffentlichen Lände an einer Wasserstraße gelegene Umschlageinrichtungen, Gerätschaften, Magazine, Lagerplätze und ähnliche Einrichtungen keine Vereinbarungen über deren Benützung für Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die in den Hafen einlaufen, abschließt (Paragraph 34, Absatz 3 und 4);
    28. Ziffer 23
      die gemäß Paragraph 36, Absatz 2, erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält;
    29. Ziffer 24
      gegen Anordnungen von im Paragraph 38, Absatz 2, sowie 6 bis 10 genannten Organen, Hafenmeistern (Paragraph 40,) oder betrauten Personen (Paragraph 41,) verstößt.
  3. Absatz 3,Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist abweichend von Absatz eins, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 50 870 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erlassenen Verordnungen verstößt,
    2. Ziffer 2
      gegen die Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 erlassenen Verordnungen über die Beförderungsart, das Zusammenladen, die Handhabung und Verstauung und das Reinigen und Entgiften verstößt,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet, deren Verwendung gemäß den Vorschriften der auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 7, erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist,
    4. Ziffer 4
      gegen die Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 2, verstößt,
    5. Ziffer 5
      als Schiffsführer gefährliche Güter ohne entsprechende geistige und körperliche Eignung oder ohne entsprechende Befähigung befördert (Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins,) oder
    6. Ziffer 6
      als Schiffsführer beim Transport gefährlicher Güter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 6, sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (Paragraph 6, Absatz 2 und 4).
  4. Absatz 4,Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem bzw. der Beanstandeten zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des bzw. der Beanstandeten vorzuweisen.
  5. Absatz 5,Der für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraphen 72, 97, 114 und 155 dieses Bundesgesetzes durch Organstrafverfügung und vorläufiger Sicherheit einzuhebende Höchstbetrag sowie einheitliche Strafbeträge für bestimmte Verwaltungsübertretungen sind durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Die durch Organstrafverfügung eingehobenen Geldbeträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Amtsaufwand der für schifffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Behörde (Paragraph 37, Absatz eins,) zu tragen hat, sofern dies der Bund ist, kommen die Geldbeträge dem Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40270550