(4)Absatz 4,Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem bzw. der Beanstandeten zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß § 50 Abs. 3 VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des bzw. der Beanstandeten vorzuweisen.Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VStG Geldstrafen einzuheben oder gemäß Paragraph 50, Absatz 2, VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem bzw. der Beanstandeten zu übergeben oder, wenn dieser am Tatort nicht anwesend ist, zu hinterlassen. Die Ermächtigung ist vom Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur in den Dienstausweis einzutragen; eine Urkunde gemäß Paragraph 50, Absatz 3, VStG ist nicht erforderlich. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des bzw. der Beanstandeten vorzuweisen.