Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 21,

An der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, von unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße sowie von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen durch die Bezirksverwaltungsbehörde, den Landeshauptmann sowie den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur haben die Aufsichtsorgane mitzuwirken; es sind dies

  1. Ziffer eins
    die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
  2. Ziffer 2
    in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben die Organe der Bundespolizei, die Zollorgane sowie die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung.
Die Aufsichtsorgane unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40270535