Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20,

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT VI

Behörden

Paragraph 20,

  1. Absatz einsKonzessionen für den innerstaatlichen Güterverkehr erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr erteilt die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann. Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann ausgestellt.
  3. Absatz 3Die Untersagung der Güterbeförderung (Paragraph 9, Absatz 6,) verfügt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4Den Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis (Paragraph 9, Absatz 8,) verfügt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, im Falle der Ermächtigung des Landeshauptmannes im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, der Landeshauptmann.
  5. Absatz 5Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. Ziffer eins
      das Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. Ziffer 4
      den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
    6. Ziffer 6
      die Rückforderung der Gemeinschaftslizenz und der Fahrerbescheinigung mittels Bescheid gemäß Artikel 7, Verordnung (EG) Nr. 1072/09;
    7. Ziffer 7
      folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters:
      1. Litera a
        die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 5 a, ;,
      2. Litera b
        die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
      3. Litera c
        die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
    8. Ziffer 8
      die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 24 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
    9. Ziffer 9
      die Meldung an das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c und Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie gemäß Artikel 17, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über
      1. Litera a
        die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Güterbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
      2. Litera b
        die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr, Art und Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen,
      3. Litera c
        die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung,
      4. Litera d
        die Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur eingelangt sein muss, und
      5. Litera e
        die Anzahl der im Vorjahr ausgestellten und der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Fahrerbescheinigungen alle zwei Jahre, aufgeschlüsselt nach Güterkraftverkehrsunternehmen, die ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg nutzen, und allen anderen Güterkraftverkehrsunternehmen, wobei die Meldung bis zum 31. Jänner des Folgejahres im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
  6. Absatz 6Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, eingetragen ist, sowie für alle in Paragraph 3, Absatz 3, genannten Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)

  7. Absatz 8Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 22, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40270534