Absatz einsUnbeschadet des Paragraph 14, des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, haben Lenker,
- Ziffer einsKraftfahrzeuge des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt lenken, für die eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist,
- Ziffer 2die
- Litera aStaatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- Litera bStaatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden,
und - Ziffer 3denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C1E, C oder CE erstmals erteilt wurde,
einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.