Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Aussetzung des Handels und Ausschluss von Finanzinstrumenten zum Handel am geregelten Markt

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Das Börseunternehmen hat unbeschadet des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 7 und Ziffer 12, den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.
  2. Absatz 2,Das Börseunternehmen, das den Handel mit einem Finanzinstrument aussetzt oder dieses vom Handel gemäß Absatz eins, ausschließt, hat ebenfalls den Handel mit Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, auszusetzen oder sie vom Handel auszuschließen, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele der Aussetzung des Handels mit dem zugrundeliegenden Finanzinstrument oder dessen Ausschlusses vom Handel erforderlich ist. Das Börseunternehmen hat seine Entscheidung über die Aussetzung des Handels mit dem Finanzinstrument oder mit entsprechenden Derivaten oder deren Ausschluss vom Handel zu veröffentlichen und die einschlägigen Entscheidungen dafür der FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die FMA hat, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss gemäß Absatz eins, in ihrem Zuständigkeitsbereich veranlasst wurde, vorzusehen, dass andere inländische geregelte Märkte, MTF, OTF und systematische Internalisierer, die mit demselben Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018 handeln, die mit dem betreffenden Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, den Handel mit diesem Finanzinstrument oder diesen Derivaten ebenfalls aussetzen oder sie vom Handel ausschließen, sofern die Aussetzung oder der Ausschluss gemäß Absatz eins, durch einen mutmaßlichen Marktmissbrauch, ein Übernahmeangebot oder die Nichtveröffentlichung von Insider-Informationen über den Emittenten oder das Finanzinstrument unter Verstoß gegen die Artikel 7 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, bedingt ist, außer in den Fällen, in denen durch eine solche Aussetzung oder einen solchen Ausschluss die Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes erheblich geschädigt werden könnten.
  4. Absatz 4,Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung vom Handel des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, unterrichten. Die FMA hat ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.
  5. Absatz 5,Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Absatz eins, vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument oder von Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, an einem oder mehreren geregelten Märkten anzuordnen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen. Dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und ESMA und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren. Falls die FMA entscheidet, den Handel mit dem Finanzinstrument oder den Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, nicht auszusetzen oder diese nicht vom Handel auszuschließen, hat sie ihre Entscheidung zu erläutern.
  6. Absatz 6,Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, vom Amtlichen Handel oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder eines systematischen Internalisierers oder vom Handel innerhalb eines MTF oder eines OTF, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments oder von Derivaten gemäß Anhang römisch eins Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen zu verständigen.
  7. Absatz 7,Absatz eins bis 6 gelten ebenfalls, wenn die Aussetzung des Handels mit einem Finanzinstrument oder mit Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera d bis j WAG 2018, die mit diesem Finanzinstrument verbunden sind oder sich darauf beziehen, aufgehoben wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270465