Kurztitel

Börsegesetz 2018

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.09.2025

Abkürzung

BörseG 2018

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 14, genannten Systeme für die Tick-Größe haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie müssen so austariert werden, dass sie das Liquiditätsprofil des Finanzinstruments auf verschiedenen Märkten widerspiegeln sowie den durchschnittlichen Geld-Brief-Spread, wobei berücksichtigt wird, dass es wünschenswert ist, angemessen stabile Preise zu ermöglichen, ohne die weitere Einengung der Spreads übermäßig zu beschränken,
    2. Ziffer 2
      Sie müssen die Tick-Größe für jedes Finanzinstrument in geeigneter Weise anpassen.
  2. Absatz eins a,Das Börseunternehmen kann in Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des EWR vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung gemäß Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, die gleiche Tick-Größe vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.
  3. Absatz 2,Bei der Festlegung der Mindestgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses gemäß Paragraph 12, nicht beeinträchtigt.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40270464