Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Veröffentlichungspflichten der FMA

Paragraph 69 b,

  1. Absatz eins,Die FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      Den Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
    3. Ziffer 3
      die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
    4. Ziffer 4
      die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß Paragraph 69, Absatz 3,; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
    5. Ziffer 5
      unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch sieben Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
    6. Ziffer 6
      allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute ;
    7. Ziffer 7
      eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
    8. Ziffer 8
      eine Liste der Global Systemrelevanten Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Nennung der Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevante Institut eingestuft wurde.
  2. Absatz 2,Wird die Bewilligung für eine Freistellung gemäß Artikel 7, Absatz 3, oder Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erteilt, hat die FMA im Internet folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
    1. Ziffer eins
      die Kriterien, nach denen festgestellt wird, dass ein substanzielles praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder Begleichung von Verbindlichkeiten weder vorhanden noch abzusehen ist;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Mutterinstitute, zu deren Gunsten das Ermessen gemäß Artikel 6, Absatz 3, oder Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausgeübt wird, sowie die Anzahl der Institute, die über Tochterunternehmen in einem Drittland verfügen;
    3. Ziffer 3
      die aggregierten Daten:
      1. Litera a
        des Gesamtbetrags der konsolidierten Eigenmittel des Mutterinstituts, die in Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden;
      2. Litera b
        des prozentualen Anteils der in Tochterunternehmen in einem Drittland gehaltenen Eigenmittel an den konsolidierten Eigenmitteln des Mutterinstituts für das eine Freistellung bewilligt wurde.
  3. Absatz 3,Die FMA hat die gemäß Artikel 450, Absatz eins, Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, von Kreditinstituten offenzulegenden Informationen sowie die von den Kreditinstituten übermittelten Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu sammeln und zur Feststellung von Tendenzen im Bereich der Vergütungspolitik zu verwenden. Die Ergebnisse dieser Feststellungen sind von der FMA an die EBA zu übermitteln. Zusätzlich hat die FMA Informationen über die Anzahl jener Mitarbeiter eines Kreditinstitutes deren Vergütung mindestens eine Million Euro pro Geschäftsjahr beträgt, aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro, einschließlich deren Tätigkeit, den betreffenden Geschäftsbereich und die wesentlichen Bestandteile des Gehalts sowie Bonuszahlungen, langfristige Prämien und Pensionsbeiträge zu sammeln und an die EBA zu übermitteln.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40270455