Absatz eins,Die FMA hat auf ihrer Website folgende allgemeine Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:
- Ziffer einsDen Wortlaut der im Bereich der Bankenaufsicht geltenden Gesetze und Verordnungen;
- Ziffer 2die Mindeststandards und Rundschreiben der FMA im Bereich der Bankenaufsicht;
- Ziffer 3die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder in der Richtlinie 2013/36/EU eröffneten Wahlrechte;
- Ziffer 4die allgemeinen Kriterien und Methoden, die beim aufsichtlichen Überprüfungsverfahren angewandt werden; darunter auch allgemeine Prinzipien bei der Umsetzung des Proportionalitätsgedankens gemäß Paragraph 69, Absatz 3,; diese Informationen sind auch an EBA mitzuteilen;
- Ziffer 5unter Wahrung der für Organe von Behörden geltenden Vorgaben des Paragraph 38, Absatz eins und des Berufsgeheimnisses gemäß Titel römisch sieben Kapitel 1 Abschnitt römisch zwei der Richtlinie 2013/36/EU und der Bestimmungen gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften, einschließlich der Anzahl und Art der gemäß Paragraph 70, Absatz 4 und 4 a, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, verhängten Aufsichtsmaßnahmen sowie der verhängten Geldstrafen;
- Ziffer 6allgemeine Kriterien und Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei Verbriefungen gemäß Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute ;
- Ziffer 7eine zusammenfassende Beschreibung der Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und eine Beschreibung der bei Verstößen gegen Artikel 5 bis 7 und Artikel 9, der Verordnung (EU) 2017/2402 und Artikel 270 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, durch Kreditinstitute verhängten Maßnahmen in Form eines jährlichen Berichts bis spätestens 31. März des Folgejahres, soweit die betroffenen Informationen nicht der Geheimhaltung gemäß Paragraph 6, IFG unterliegen; eine laufende unterjährige Aktualisierung hat nicht zu erfolgen;
- Ziffer 8eine Liste der Global Systemrelevanten Institute und Systemrelevanten Institute mit Sitz im Inland unter Nennung der Teilkategorie, in die jedes Global Systemrelevante Institut eingestuft wurde.