Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Klassifizierungsstufen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Eingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1).
    2. Ziffer 2
      Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).
    3. Ziffer 3
      Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).
    4. Ziffer 4
      Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).
  2. Absatz 2,EU-Verschlusssachen werden einer der folgenden Klassifizierungsstufen zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      Restreint UE/EU Restricted: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte (Stufe 1).
    2. Ziffer 2
      Confidentiel UE/EU Confidential: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Schaden zufügen könnte (Stufe 2).
    3. Ziffer 3
      Secret UE/EU Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 3).
    4. Ziffer 4
      Très Secret UE/EU Top Secret: Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten äußerst schweren Schaden zufügen könnte (Stufe 4).

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40270422