Absatz eins,Klassifizierte Informationen, die von österreichischen Organen erstellt oder gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002,, erhalten wurden, sind folgenden Klassifizierungsstufen zuzuordnen:
- Ziffer einsEingeschränkt, wenn die unbefugte Weitergabe der Informationen zwingenden integrations- oder außenpolitischen Interessen, Interessen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Vorbereitung einer Entscheidung, der Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen zuwiderlaufen würde und die Informationen eines besonderen organisatorischen Schutzes bedürfen (Stufe 1).
- Ziffer 2Vertraulich, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 2).
- Ziffer 3Geheim, wenn die Preisgabe der Informationen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen schaffen würde (Stufe 3).
- Ziffer 4Streng Geheim, wenn das Bekanntwerden der Informationen eine schwere Schädigung der in Ziffer eins, genannten Interessen wahrscheinlich machen würde (Stufe 4).