Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.07.2025

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

Text

Straßenverkehrssicherheitsaudit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.
  2. Absatz 2,Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Witterungsverhältnisse,
    2. Ziffer 2
      Fahrgeschwindigkeiten,
    3. Ziffer 3
      Straßenquerschnitt (Querschnittselemente),
    4. Ziffer 4
      räumliche Linienführung,
    5. Ziffer 5
      Sichtverhältnisse,
    6. Ziffer 6
      Gestaltung von Knoten,
    7. Ziffer 7
      Trassierungsparameter in Lage und Höhe,
    8. Ziffer 8
      Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
    9. Ziffer 9
      Ausstattung mit Parkplätzen.
  3. Absatz 3,Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Trassierung in Lage und Höhe,
    2. Ziffer 2
      Trassierungsparameter,
    3. Ziffer 3
      räumliche Linienführung,
    4. Ziffer 4
      Sichtverhältnisse,
    5. Ziffer 5
      Gestaltung von Knoten,
    6. Ziffer 6
      übereinstimmende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
    7. Ziffer 7
      Straßenbeleuchtung,
    8. Ziffer 8
      Straßenausstattung,
    9. Ziffer 9
      Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,
    10. Ziffer 10
      feststehende Hindernisse neben der Straße,
    11. Ziffer 11
      ordnungsgemäße Ausstattung der Parkplätze,
    12. Ziffer 12
      Berücksichtigung ungeschützter Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer),
    13. Ziffer 13
      benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer).
  4. Absatz 4,Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      zusätzliche Ausstattungen im Straßenraum,
    2. Ziffer 2
      Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Sichtverhältnisse bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen (zB Dunkelheit, Regen, Nebel),
    3. Ziffer 3
      Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,
    4. Ziffer 4
      Zustand der Straßendecke.
  5. Absatz 5,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den Auditbericht
    1. Ziffer eins
      für die Projektphase „Einreichprojekt“ gemeinsam mit dem Einreichprojekt,
    2. Ziffer 2
      für die Projektphasen „Bauprojekt“ und „Fertigstellung des Baus“ möglichst vor, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Verkehrsfreigabe
    vorzulegen.
  6. Absatz 6,Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

Anmerkung

früher Paragraph 2

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40270408