Kurztitel

Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2026,

Text

Entgelte

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,53 € zu berechnen.
  2. Absatz 2,Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,87 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012936

Dokumentnummer

NOR40270394