Absatz eins,Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,53 € zu berechnen.
Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2026,
römisch fünf
Paragraph 2
01.05.2025
31.05.2026
60/04 Arbeitsrecht allgemein
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 255 aus 2026,
20.08.2026
20012936
NOR40270394