Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2025

Außerkrafttretensdatum

31.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2026,

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

H 6/2025/VIII/38/4

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter beschäftigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012932

Dokumentnummer

NOR40270371