Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2024, im 2. oder 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2024, weiter auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2024, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, im 2. oder 3. Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, weiter auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2019,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2024,, zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.