Kurztitel

Gleisbautechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Gleisbautechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Gleisbautechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Gesetzesnummer

20012922

Dokumentnummer

NOR40270255