Kurztitel

Hochbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Hochbau

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40270227