Absatz eins,Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.
Bundesfinanzgesetz 2025
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2025,
BG
Artikel 9
01.07.2025
BFG 2025
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Gilt für die Zeit vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 vergleiche Artikel römisch sechzehn,).
Umschichtungsverbot, Bedeckungsverbot, Informationsvorschrift
02.07.2025
20012915
NOR40270157