Absatz eins,Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Absatz 2, angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
- Ziffer einsdie Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
- Ziffer 2die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
- Ziffer 3die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
- Ziffer 4die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
- Ziffer 5die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.