Kurztitel

Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes mit der Unterrichtserteilung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Abkürzung

LFPD-NebLV

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Tätigkeit an Lehreinrichtungen oder Versuchsanstalten

Paragraph eins,

Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung von Nebenleistungen an einer mit land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes organisatorisch verbundenen Lehreinrichtung (wie Lehrbetrieb, Lehrforst, Lehrhaushalt, Kellerei) oder Versuchsanstalt betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit für jeweils zwei tatsächlich geleistete Stunden dem Ausmaß von 1,1 Wochenstunden der Unterrichtserteilung gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012911

Dokumentnummer

NOR40270107