Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung gemäß Paragraph 2, wird der 1. Juli 2025 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
Erklärung der Lohnordnung für die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe zur Satzung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2025,
römisch fünf
Paragraph 3
01.07.2025
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
27.06.2025
20012908
NOR40270036