Absatz eins,Der EKB-F beträgt
- Strichaufzählung40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
- Strichaufzählung50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.