Absatz eins,1. a) Ein Erwerb gilt als
- Strichaufzählungunentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30%,
- Strichaufzählungteilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30%, aber nicht mehr als 70%,
- Strichaufzählungentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70%
des Grundstückswertes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, beträgt.
- Litera bEin Erwerb gilt als unentgeltlich, wenn er durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs, wenn die Leistung an Erfüllung Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, oder gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG erfolgt.
- Litera cEin Erwerb unter Lebenden durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes angeführten Personenkreis gilt als unentgeltlich.
- Litera dLiegt eine Gegenleistung vor und ist ihre Höhe nicht zu ermitteln, gilt der Erwerbsvorgang als teilentgeltlich, wobei die Gegenleistung in Höhe von 50% des Grundstückswertes angenommen wird.
- Ziffer 2
- Litera aDie Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
- Strichaufzählungfür die ersten 250 000 Euro0,5%,
- Strichaufzählungfür die nächsten 150 000 Euro2%,
- Strichaufzählungdarüber hinaus3,5%
des Grundstückswertes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3,Folgende Erwerbsvorgänge eines Erwerbers innerhalb der letzten fünf Jahre sind durch Zusammenrechnung als Vorerwerbe für die Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Erwerbe von derselben Person an den Erwerber (vertikale Zusammenrechnung) sowie Erwerbe einer wirtschaftlichen Einheit oder Teile einer wirtschaftlichen Einheit – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – durch den Erwerber (horizontale Zusammenrechnung), jeweils soweit die Steuer nach dieser Litera berechnet wurde. Dabei sind frühere Erwerbe mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Für die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld abzustellen. Werden Erwerbsvorgänge gleichzeitig verwirklicht, hat der Steuerschuldner die Reihenfolge für die Erfassung als Vorerwerb im Rahmen der Abgabenerklärung oder Selbstberechnung bekannt zu geben. - Litera bBei Erwerben, die unter Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, ist die Steuer nach Litera a, zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5% vom Grundstückswert. Dies gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist; insoweit eine Gegenleistung zu erbringen ist, gilt Ziffer 3, Im Fall einer Nacherhebung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, ist die Steuer ohne Begrenzung zu berechnen.
- Litera cDie Steuer beträgt bei Erwerben von Grundstücken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes oder eines Vorganges gemäß Paragraph eins, Absatz 3
- Strichaufzählungwenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft (Paragraph 4, Absatz 4,) gehört und die Steuer vom gemeinen Wert zu berechnen ist3,5%,
- Strichaufzählungin allen übrigen Fällen0,5%.
- Litera dDie Steuer beträgt bei Erwerben, bei denen die Steuer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 vom Einheitswert zu berechnen ist,2%.
- Ziffer 3In allen übrigen Fällen beträgt die Steuer3,5%.