Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Bemessungsgrundlage

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,), mindestens vom Wert des Grundstückes (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Wert des Grundstückes (Paragraph 6,) zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes angeführten Personenkreis;
    2. Ziffer 2
      bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes angeführten Personenkreis;
    3. Ziffer 3
      bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,;
    4. Ziffer 4
      bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend alle anderen Grundstücke die Steuer vom Wert des Grundstückes (Paragraph 6,) zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c;
    2. Ziffer 2
      bei Erwerbsvorgängen auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes und bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, ist bei Erwerbsvorgängen auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes und bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, jeweils im Zusammenhang mit einer Immobiliengesellschaft die Steuer für alle vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke vom gemeinen Wert (Paragraph 10, BewG 1955 in der jeweils geltenden Fassung) des Grundstückes zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn alle an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft vor und nach dem Umgründungsvorgang oder Vorgang gemäß Paragraph eins, Absatz 3, unmittelbar beteiligten Gesellschafter dem Personenkreis des Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes angehören. Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Dies ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen der Gesellschaft besteht überwiegend aus Grundstücken, die nicht für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Keine betrieblichen Zwecke liegen bei der Veräußerung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken vor; oder
    2. Ziffer 2
      Die Einkünfte der Gesellschaft werden überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt.
    Gehören zum Vermögen der Gesellschaft gemischt genutzte Grundstücke, sind diese bei der Feststellung des Schwerpunktes der Gesellschaft, abhängig von der Nutzung anteilig zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen.

Schlagworte

Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40269928