Der Titel in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.Der Titel in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.