(5)Absatz 5,Die von den Trägern der Krankenversicherung an Leistungsbezieherinnen nach diesem Bundesgesetz ausbezahlte Wochengeldleistung (§ 41 Abs. 1) ist diesen bis zu der gemäß § 168 ASVG zu tragenden Höhe aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzugelten. Für die Abrechnung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Die von den Trägern der Krankenversicherung an Leistungsbezieherinnen nach diesem Bundesgesetz ausbezahlte Wochengeldleistung (Paragraph 41, Absatz eins,) ist diesen bis zu der gemäß Paragraph 168, ASVG zu tragenden Höhe aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzugelten. Für die Abrechnung ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 157/2017)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017,)