Absatz eins,Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
- Litera aDienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
- Litera bLehrlinge,
- Litera cHeimarbeiter,
- Litera dPersonen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,
- Litera ePersonen, die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichzustellen sind (wie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) und gemäß dem Entwicklungshelfergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, von einer Entwicklungshilfeorganisation im Rahmen der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer oder Experten beschäftigt oder ausgebildet werden,
Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Artikel 45, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)
- Litera gPersonen, die an einem Verwaltungspraktikum im Sinne des Abschnittes römisch eins a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, teilnehmen,
- Litera hPersonen, die in einem Ausbildungsverhältnis zur Evangelischen Kirche A. B. oder zur Evangelischen Kirche H. B. stehen (Lehrvikare und Pfarramtskandidaten), sowie nicht definitiv bestellt geistliche Amtsträger dieser Kirchen,
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.