Tiergesundheitsgesetz 2024
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
BG
Paragraph 75
01.07.2025
TGG 2024
86/01 Veterinärrecht allgemein
Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 69 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht
01.07.2025
20012588
NOR40269819