Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Örtliche Zuständigkeit bei Verletzung bestimmter Pflichten

Paragraph 75,

Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den Paragraphen 69 und 70 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der bzw. die Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

Schlagworte

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40269819