Absatz eins,Der Bund hat Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
- Ziffer einswenn Wiederkäuer, Einhufer, Schweine oder Geflügel
- Litera aauf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 39, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 11, getötet worden oder
- Litera bnach Anordnung der Tötung verendet oder
- Litera cnach einer Meldung gemäß Paragraph 36,, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung gemäß Artikel 13, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verendet sind und vor oder nach dem Zeitpunkt der Verendung eine Tierseuche der Kategorie A festgestellt wurde oder
- Litera dinfolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
- Litera edadurch verendet sind, dass eine Impfung untersagt worden ist oder
- Litera fdurch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 17, Absatz eins bis 3 verendet sind;
- Ziffer eins awenn Bruteier oder Eier für den menschlichen Verzehr im Zuge der Tierseuchenbekämpfung auf Grund einer behördlichen Anordnung beseitigt worden sind;
- Ziffer 2wenn eine Person infolge Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden ist;
- Ziffer 3wenn Gegenstände, wie insbesondere Futtermittel und Produkte tierischer Herkunft, mit Ausnahme von Dung und Gülle im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion beschädigt oder vernichtet worden sind;
- Ziffer 4wenn eine Person aufgrund einer Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 11, einen Vermögensschaden erleidet.