Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Austrian Higher Education Systems Network (AHESN)

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen das Austrian Higher Education Systems Network (AHESN) eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im AHESN werden zur Unterstützung der ordnungsgemäßen Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen erforderliche Daten, insbesondere aus folgenden Bereichen verarbeitet:
    1. Ziffer eins
      Studierenden- und Studiendaten;
    2. Ziffer 2
      Daten zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
    3. Ziffer 3
      Studienleistungsdaten und
    4. Ziffer 4
      Informationen zum Curriculum und zu den Lehrveranstaltungsangeboten.
  3. Absatz 3,Gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen, die zur Verwaltung und Durchführung von Studien, gemeinsamen Studienprogrammen und gemeinsam eingerichteten Studien sowie Anerkennungen von Prüfungen und anderen Studienleistungen die Datenverarbeitung AHESN verwenden.

Schlagworte

Studierendendaten

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40269776