Absatz eins,Verantwortliche im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO sind
- Ziffer einsdie jeweilige Schulleiterin bzw. der jeweilige Schulleiter hinsichtlich
- Litera ader Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten und Einhaltung der Grundsätze des Artikel 5, DSGVO durch die Bildungseinrichtung,
- Litera bder Wahrung der organisatorischen Datensicherheitsmaßnahmen durch die Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 9, IKT-Schulverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2021,, sowie
- Litera cder Wahrung der Rechte der betroffenen Schülerinnen oder Schüler einer Bildungseinrichtung sowie deren Erziehungsberechtigter,
wobei die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Aufgaben durch eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten in der zuständigen Schulbehörde zu unterstützen ist; - Ziffer 2die Stelle des öffentlichen Bereichs bzw. eine Schulerhalterin oder ein Schulerhalter, die bzw. der über die technisch-organisatorische Ausgestaltung und den Einsatz der IT-Systeme und Dienste entscheidet, hinsichtlich der Gewährleistung der Datensicherheit derselben (zB einer Schulverwaltungssoftware und deren Hosting);
- Ziffer 3die zuständige Bildungsdirektorin oder der zuständige Bildungsdirektor für die Evidenzen der Schülerinnen und Schüler hinsichtlich des gleichwertigen Unterrichts für die der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Schülerinnen und Schüler gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4;
- Ziffer 4die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung für
- Litera adie Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler und der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen, die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 13, bezüglich der Pädagogischen Hochschulen, den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes, wobei die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) den Datenverbund der Schulen und das Bildungsstammportal des Bundes als Auftragsverarbeiterin gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Artikel 28, Absatz 3, DSGVO betreibt,
- Litera bdas Bildungsportal sowie
- Litera cfür alle IT-Systeme und Dienste, die seitens der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung bereitgestellt werden oder in denen Daten aus dem Datenverbund der Schulen zu Zwecken des Schulrechtsvollzugs verarbeitet werden;
- Ziffer 5die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für die Durchführung von Vorhaben im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 13,, jeweils mit Ausnahme jener der Pädagogischen Hochschulen und
- Ziffer 6hinsichtlich der Evidenzen der Studierenden die postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,
Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,)