Kurztitel

Tilgungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 201, 202, 205,, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um das Einfache.
  2. Absatz 2,Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Paragraph 3,) um die Hälfte.
  3. Absatz 3,Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäß Absatz eins, oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach Paragraph 3, zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

10002226

Dokumentnummer

NOR40269733