Absatz eins,Die Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder des Erwachsenenvertreters endet
- Ziffer einsmit dem Tod der vertretenen Person oder ihres Vertreters,
- Ziffer 2durch gerichtliche Entscheidung,
- Ziffer 3durch die Eintragung des Widerrufs oder der Kündigung einer Vorsorgevollmacht oder des Wegfalls des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis,
- Ziffer 4durch die Eintragung des Widerrufs oder der Kündigung einer gewählten Erwachsenenvertretung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis,
- Ziffer 5bei einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung durch die Eintragung des Widerspruchs der vertretenen Person oder ihres Vertreters im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis oder mit dem Ablauf von drei Jahren, sofern sie nicht zuvor erneut eingetragen wird, oder
- Ziffer 6bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird; die Änderung oder Übertragung der Erwachsenenvertretung verlängert diese Frist nicht.
Für den Widerruf oder den Widerspruch der vertretenen Person genügt es, wenn sie zu erkennen gibt, dass sie nicht mehr vertreten sein will. Auf diese Möglichkeiten kann sie nicht verzichten. Die Eintragung des Widerrufs oder des Widerspruchs hat auf Verlangen der vertretenen Person oder ihres Vertreters zu erfolgen.