Absatz eins,Liegt der nach Paragraph 24 a, Absatz eins, ermittelte Tagesbetrag unter 41,14 Euro oder erfüllt der Elternteil die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, nicht, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen auf Antrag des Elternteiles ein Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in Höhe von 41,14 Euro täglich. Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist diese Sonderleistung mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen, dasselbe gilt für den Grenzbetrag nach Absatz eins, erster Halbsatz. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.