Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 50, Absatz 46 und 47 und Paragraph 51, Absatz eins

Text

Höhe

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Das Kinderbetreuungsgeld beträgt täglich
    1. Ziffer eins
      für eine Wochengeldbezieherin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden Wochengeldes nach österreichischen Rechtsvorschriften, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, gebührt,
    2. Ziffer 2
      für eine Beamtin 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an ihrer Stelle gebühren würde,
    3. Ziffer 3
      für einen Vater, sofern nicht Ziffer 4, gilt, 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Frau an seiner Stelle gebühren würde,
    4. Ziffer 4
      für einen Beamten 80 % des auf den Kalendertag entfallenden fiktiv zu berechnenden Wochengeldes, welches anlässlich der Geburt jenes Kindes, für welches Kinderbetreuungsgeld beantragt wird, einer Vertragsbediensteten an seiner Stelle gebühren würde oder
    5. Ziffer 5
      sofern Ziffer eins bis 4 nicht anwendbar sind:

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000

365

 

Die Berechnung des fiktiven Wochengeldes nach Ziffer 3 und 4 erfolgt mit der Maßgabe, dass auf den Zeitraum vor den letzten acht Wochen vor Geburt des Kindes und nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft abzustellen ist.
  1. Absatz eins a,Sonderwochengeld gemäß Paragraph 163, ASVG ist kein Wochengeld im Sinne des Absatz eins und bleibt bei der Berechnung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens außer Ansatz.
  2. Absatz 2,Das Kinderbetreuungsgeld nach Absatz eins, beträgt in jedem Fall mindestens den Tagsatz nach Absatz eins, Ziffer 5,, höchstens jedoch 80,12 Euro täglich.
  3. Absatz 2 a,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, ist der Höchstbetrag (Absatz 2,) mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der Betrag zugrunde zu legen, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung steht. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden.
  4. Absatz 3,Maßgebliche Einkünfte sind jene Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des EStG 1988 sowie Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, des EStG 1988, wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, die im zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausgewiesen sind. Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr vor, ist der erste erlassene Einkommensteuerbescheid für dieses Kalenderjahr heranzuziehen. Bis zur Feststellung der tatsächlichen Höhe gebührt Kinderbetreuungsgeld vorläufig in der nach Paragraph 33, Absatz 5, festgelegten Höhe. Abweichend von Paragraph 30, erfolgt eine Berichtigung der Leistungshöhe aufgrund späterer Abänderungen und Aufhebungen dieses Einkommensteuerbescheides (insbesondere nach den Paragraphen 276, Absatz eins, 293 bis 303 BAO), sofern die Berichtigung ausdrücklich verlangt wird oder eine von Amts wegen eingeleitete Überprüfung ergibt, dass die Abänderung und Aufhebung des Bescheides nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.
  5. Absatz 4,Werden die in Paragraph 24 c, vorgesehenen Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen nicht bis zu den vorgesehen Zeitpunkten nachgewiesen, so reduziert sich der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für jeden Elternteil um 1 300 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40269656