(27)Absatz 27,§ 2 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 6 Abs. 6, 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 26/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 6 Abs. 3 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1 Z 2 vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 6, Absatz 6, 7 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. Paragraph 6, Absatz 3 und 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft. Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juli 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vor dem 31. Dezember 2025 erfolgt, kann die bis zum 30. Juni 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Jahr 2026 die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 vom Fahrzeugbegriff zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung zur Sicherstellung der Zielsetzung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung dem Nationalrat vorzulegen.Der Bundesminister für Finanzen hat im Jahr 2026 die Ausnahme bestimmter Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, vom Fahrzeugbegriff zu evaluieren. Auf Grundlage des Ergebnisses der Evaluierung hat die Bundesregierung zur Sicherstellung der Zielsetzung gegebenenfalls einen Vorschlag zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmung dem Nationalrat vorzulegen.