Absatz eins,Die Paragraphen eins bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
- Absatz a,Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel römisch zwei, Abschnitt A, sowie Titel römisch drei, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
- Absatz b,Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel römisch zwei, Abschnitt B, sowie Titel römisch drei, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.