Kurztitel

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2025

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).

Text

1. Abschnitt

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Verordnung regelt die Vorgaben für die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften in qualitativer und quantitativer Hinsicht je Gliederungsebene des Bundesvoranschlages.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40269595