Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS römisch vier)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2025,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
01.05.2025
30.04.2032
20.09.2023
79/01 Schulen, Universitäten
(Übersetzung)
Übereinkommen über das Central European Exchange Programme for University Studies (CEEPUS IV)
StF: BGBl. III Nr. 67/2025 (NR: GP XXVIII RV 26 AB 38 S. 15. BR: AB 11630 S. 976.)
BGBl. III Nr. 107/2025 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 142/2025 (K – Geltungsbereich)
Englisch
*Albanien römisch drei 67 aus 2025, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 142 aus 2025, *Bulgarien römisch drei 67 aus 2025, *Kroatien römisch drei 67 aus 2025, *Moldau römisch drei 67 aus 2025, *Montenegro römisch drei 107 aus 2025, *Nordmazedonien römisch drei 142 aus 2025, *Polen römisch drei 67 aus 2025, *Rumänien römisch drei 67 aus 2025, *Serbien römisch drei 67 aus 2025, *Slowakei römisch drei 67 aus 2025, *Slowenien römisch drei 67 aus 2025, *Tschechische R römisch drei 67 aus 2025, *Ungarn römisch drei 67/2025
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Genehmigungsurkunde wurde am 24. April 2025 beim CEEPUS Generalsekretariat hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Mai 2025 in Kraft getreten.
Laut Mitteilung des CEEPUS Generalsekretariats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen genehmigt:
Albanien, Bulgarien, Kroatien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Anlässlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde hat Tschechien nachstehenden Vorbehalt angebracht:
„Die Tschechische Republik erachtet sich nicht an jene Bestimmungen des Artikel 8, des Übereinkommens über das Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS IV“), unterzeichnet am 20. September 2023 in Warschau (Polen), gebunden, welche das Schiedsverfahren als Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des Arbeitsprogramms festlegt.
Die Tschechische Republik ist daher auch nicht bereit, jegliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Schiedsgericht oder Schiedsverfahren entstehen können, zu tragen.
Darüber hinaus erachtet die Tschechische Republik es aus rechtlichen Gründen für nicht akzeptabel, dass das CEEPUS Generalsekretariat gemäß Artikel 8, Absatz eins, eine Streitpartei werden könnte. Diese Kompetenz ist nur den Vertragsparteien vorbehalten und nicht einer Stelle, die lediglich eine koordinierende und evaluierende Rolle eines Sekretariats für das Übereinkommen hat und die entweder keine Zuständigkeit für die authentische Auslegung dieses Übereinkommens oder keine internationale Rechtspersönlichkeit und Fähigkeit hat, in einen Streit mit Vertragsparteien, d.h. souveränen Staaten, einzutreten.“
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die CEEPUS Vertragsparteien teilen die folgenden Zielvorstellungen:
Die Vertragsparteien bekräftigen:
und nehmen zur Kenntnis:
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein:
18.09.2025
20012896
NOR40269562