Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2025, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.05.2025

Außerkrafttretensdatum

16.09.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt:

  1. Ziffer eins
    in Fahrtrichtung St. Michael der Abschnitt von km 32,13 bis km 41,32 und
  2. Ziffer 2
    in Fahrtrichtung Seebenstein der Abschnitt von km 41,40 bis km 32,16.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Gesetzesnummer

20012891

Dokumentnummer

NOR40269459