Kurztitel

Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2025, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

21.05.2025

Abkürzung

VetGÜV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20012865

Dokumentnummer

NOR40269348