Absatz eins,Die Verbringung von
- Ziffer einsfrischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
- Ziffer 2Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
- Ziffer 3Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
- Ziffer 4tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, Amtsblatt Nummer L 54 vom 26.02.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, Amtsblatt Nummer L 1719 vom 21.06.2024 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 17.08.2023 Seite 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
- Ziffer 5Jagdtrophäen,
- Ziffer 6Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
- Ziffer 7erlegtem Wild gelisteter Arten
Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025,)
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der in Paragraph eins, genannten Verordnung kundgemachten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.